Begriffsdefinition: „Entnahme“ im Artenschutzrecht
Stand: 14.02.2026
1. Juristischer Begriff
Im Natur- und Artenschutzrecht bezeichnet der Begriff „Entnahme“ die Tötung eines einzelnen Tieres im Rahmen einer behördlich genehmigten Ausnahme.
„Entnahme“ ist somit ein rechtstechnischer Ausdruck. Er beschreibt das formale Verfahren.
2. Inhaltliche Bedeutung
Sachlich bedeutet „Entnahme“:
- Beendigung des Lebens eines Tieres
- Tötung im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung
- Durchführung durch befugte Personen
Der juristische Begriff „Entnahme“ entspricht inhaltlich der Tötung des betroffenen Tieres.
3. Praktische Durchführung
Die praktische Umsetzung einer Entnahme erfolgt in der Regel durch Erschießen des Tieres.
Damit stehen folgende Begriffe in sachlichem Zusammenhang:
- Entnahme (juristischer Begriff)
- Tötung (biologische Folge)
- Erschießen (praktische Methode)
4. Sprachliche Einordnung
„Entnahme“ beschreibt die Maßnahme in administrativer Sprache. „Tötung“ beschreibt die tatsächliche Folge. „Erschießen“ beschreibt eine mögliche praktische Durchführung.
Alle drei Begriffe beziehen sich – je nach Ebene – auf denselben Vorgang.
Diese Seite dient der sachlichen und begrifflichen Einordnung.
Kontext und weiterführende Informationen
🔎 Juristisch-administrative Dokumentation zum Fall Hornisgrinde-Wolf GW2672m:
Autopoietischer Statusknoten – GW2672m
📄 Sprachliche Einordnung des Begriffs „Entnahme“:
Begriffsklärung: Entnahme = Tötung = Erschießen
📢 Feldberichte und aktuelle Beobachtungen:
Taskforce Artenschutz – Website
Taskforce Artenschutz – Facebook
Begriffsstruktur: Entnahme – Tötung – Erschießen
Entnahme
Juristischer Begriff im Artenschutzrecht.
Beschreibt eine behördlich genehmigte Maßnahme.
Tötung
Biologische Folge der Maßnahme.
Beendigung des Lebens des Tieres.
Erschießen
Mögliche praktische Durchführung.
Operative Methode der Tötung.
Entnahme (rechtlicher Begriff) → Tötung (Folge) → Erschießen (mögliche Methode)
Semantische Zuordnung: Entnahme – Tötung – Erschießen
Stand: 14.02.2026
Entnahme
Juristischer Begriff im Natur- und Artenschutzrecht.
Bezeichnet eine behördlich genehmigte Maßnahme.
Tötung
Biologische Folge der Maßnahme.
Beendigung des Lebens eines Tieres.
Erschießen
Mögliche praktische Durchführung der Tötung.
Rechtlicher Begriff: Entnahme → tatsächliche Folge: Tötung → mögliche Methode: Erschießen

