Hornisgrinde – Schutzmaßnahme oder operative Erleichterung?
Strukturelle Einordnung der „Kein Durchgang“-Schilder in der Kernzone des Nationalparks Schwarzwald im Kontext des Wolfs GW2672m.
Ausgangslage
In der Kernzone der Hornisgrinde wurden im Februar 2026 zusätzliche „Kein Durchgang“-Schilder angebracht. Offiziell werden sie mit Besucherlenkung, Sicherheitsaspekten und dem Schutz des Wolfs vor „Wolfstourismus“ begründet.
Funktionale Wirkung
Unabhängig von der kommunizierten Zielsetzung erzeugt eine Zugangsbeschränkung objektiv zwei Effekte:
- Reduktion der Besucherpräsenz im betroffenen Gebiet
- Erhöhung der operativen Ruhe und Planbarkeit staatlicher Maßnahmen
Diese doppelte Wirkung ist strukturell zu betrachten, nicht normativ.
Rechtliche und operative Klärungspunkte
- Welche konkrete Rechtsgrundlage trägt die Sperrung?
- Gilt sie ausschließlich für die Öffentlichkeit?
- Bestehen Ausnahmen für beauftragte Wildtiermanagement- oder Einsatzteams?
- In welchem zeitlichen Zusammenhang steht die Maßnahme mit laufenden Verfahren?
- Welche Zielsetzung wurde offiziell dokumentiert?
Systemische Kernfrage
Handelt es sich um eine primäre Schutzmaßnahme zugunsten des Wolfs, oder um eine Maßnahme mit dualer Funktion – Schutzwirkung nach außen und operative Entlastung nach innen?
Eine belastbare Bewertung setzt transparente behördliche Kommunikation zur Rechtsgrundlage, zum Geltungsbereich und zum Zeitpunkt der Entscheidung voraus.
Strukturelle Einbettung
- Hornisgrinde 2026 – Wegesperrungen und Verwaltungshandeln
- Grindi als Symbol – emotionale Dynamik im Fall GW2672m
- Autopoietischer Statusknoten – methodischer Rahmen
Referenzdokument
Hornisgrinde_Schutz_oder_Erleichterung_Februar_2026.pdf (Quelle: :contentReference[oaicite:0]{index=0})

