Mahnwache in Sand am 21.02.2026 – Ein Abend für Grindi und den Wolfsschutz im Nordschwarzwald

Hornisgrinde – Schutzmaßnahme oder operative Erleichterung?

Strukturelle Einordnung der „Kein Durchgang“-Schilder in der Kernzone des Nationalparks Schwarzwald im Kontext des Wolfs GW2672m.

Ausgangslage

In der Kernzone der Hornisgrinde wurden im Februar 2026 zusätzliche „Kein Durchgang“-Schilder angebracht. Offiziell werden sie mit Besucherlenkung, Sicherheitsaspekten und dem Schutz des Wolfs vor „Wolfstourismus“ begründet.

Funktionale Wirkung

Unabhängig von der kommunizierten Zielsetzung erzeugt eine Zugangsbeschränkung objektiv zwei Effekte:

  • Reduktion der Besucherpräsenz im betroffenen Gebiet
  • Erhöhung der operativen Ruhe und Planbarkeit staatlicher Maßnahmen

Diese doppelte Wirkung ist strukturell zu betrachten, nicht normativ.

Rechtliche und operative Klärungspunkte

  • Welche konkrete Rechtsgrundlage trägt die Sperrung?
  • Gilt sie ausschließlich für die Öffentlichkeit?
  • Bestehen Ausnahmen für beauftragte Wildtiermanagement- oder Einsatzteams?
  • In welchem zeitlichen Zusammenhang steht die Maßnahme mit laufenden Verfahren?
  • Welche Zielsetzung wurde offiziell dokumentiert?

Systemische Kernfrage

Handelt es sich um eine primäre Schutzmaßnahme zugunsten des Wolfs, oder um eine Maßnahme mit dualer Funktion – Schutzwirkung nach außen und operative Entlastung nach innen?

Eine belastbare Bewertung setzt transparente behördliche Kommunikation zur Rechtsgrundlage, zum Geltungsbereich und zum Zeitpunkt der Entscheidung voraus.


Strukturelle Einbettung

Referenzdokument

Hornisgrinde_Schutz_oder_Erleichterung_Februar_2026.pdf (Quelle: :contentReference[oaicite:0]{index=0})