Mahnwache in Sand am 21.02.2026 – Ein Abend für Grindi und den Wolfsschutz im Nordschwarzwald

Wegesperrung Hornisgrinde – Schutzfunktion oder operative Ermöglichung?

Ausgangssituation

Im Februar 2026 wurden im Kernbereich der Hornisgrinde „Kein Durchgang“-Schilder angebracht. Für die Öffentlichkeit gilt ein Betretungsverbot. Behördlich beauftragte Entnahmehelfer sind von dieser Sperrung ausgenommen.

Strukturelle Beobachtung

Die Maßnahme erzeugt zwei nachvollziehbare Effekte:

  • Reduktion von Störungen durch Besucherinnen und Besucher
  • Schaffung eines störungsarmen Umfelds für behördlich angeordnete Maßnahmen

Beide Effekte sind sachlich feststellbar, unabhängig von ihrer Gewichtung.

Analytische Fragestellung

Dient die Sperrung primär dem Schutz des Tieres vor weiterer Beunruhigung – oder erleichtert sie zugleich die operative Durchführung der genehmigten Entnahme?

Die Frage ist strukturell gemeint und nicht wertend.

Zeitliche Dimension

Wenn Besucherlenkung und Störungsschutz zentrale Gründe sind, stellt sich zusätzlich die Frage, warum entsprechende Maßnahmen nicht bereits früher umgesetzt wurden.

Hätte eine frühere, konsequente Besucherlenkung möglicherweise zur Deeskalation beigetragen und den Konflikt um GW2672m reduziert?

Diese Fragestellung betrifft die zeitliche Abfolge und die Präventionslogik, nicht die Legitimität der aktuellen Entscheidung.


Strukturelle Verknüpfung

21.02.2026 – Hornisgrinde: Wegesperrung und Ausnahme für Entnahmehelfer

Diese Seite ergänzt die bestehende Referenzdarstellung zu den Wegesperrungen an der Hornisgrinde im Zusammenhang mit dem Fall GW2672m.

Feststellung

Für die Öffentlichkeit gilt im Kernbereich ein Betretungsverbot. Behördlich beauftragte Entnahmehelfer sind von dieser Sperrung ausgenommen.

Strukturelle Wirkung

  • Reduktion der Besucherpräsenz
  • Störungsschutz für das Tier
  • Schaffung eines kontrollierten Einsatzumfelds

Analytische Fragen

Dient die Maßnahme primär der Beruhigung des Gebietes und dem Schutz des Tieres – oder ermöglicht sie zugleich eine effizientere Durchführung der genehmigten Entnahme?

Wenn Besucherlenkung ein zentrales Ziel ist, stellt sich zudem die Frage, warum entsprechende Regelungen nicht bereits früher umgesetzt wurden. Hätte eine frühzeitige Sperrung eine Deeskalation des Konflikts bewirken können?

Die Fragestellungen sind strukturell gemeint und dienen der sachlichen Einordnung der Maßnahme im zeitlichen und rechtlichen Kontext.


Einordnung im Gesamtzusammenhang