VGH-Entscheidung zum Hornisgrinde-Wolf (GW2672m) – Einfach erklärt · Rechtsgrundlage, Begründung und Folgen · Stand 16.02.2026 · 17:14 Uhr
VGH-Entscheidung zum Hornisgrinde-Wolf (GW2672m)
Zeitstempel: 16.02.2026 · 17:14 Uhr
1. Was wurde entschieden?
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat entschieden, dass der Wolf GW2672m getötet werden darf.
Die Entscheidung gilt sofort und bis zum 10. März 2026.
Offizielle Mitteilung des Gerichts:
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
2. Warum durfte der Wolf getötet werden?
Das Gericht stützt sich auf § 45 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz.
Dieses Gesetz erlaubt Ausnahmen vom Tötungsverbot, wenn es um die Gesundheit von Menschen geht.
3. Wichtige Begriffe einfach erklärt
Eilverfahren
Ein Eilverfahren ist ein schnelles Gerichtsverfahren.
Es entscheidet vorläufig, wenn keine Zeit für ein langes Verfahren bleibt.
Ausnahmegenehmigung
Normalerweise ist es verboten, geschützte Tiere zu töten.
Eine Ausnahmegenehmigung erlaubt das in besonderen Fällen.
Keine „konkrete Gefahr“ erforderlich
Das Gericht sagt: Es muss kein Angriff passiert sein.
Es reicht, wenn es Hinweise gibt, dass sich eine Gefahr entwickeln könnte.
Habituierung
Habituierung bedeutet Gewöhnung.
Der Wolf habe sich laut Gericht zunehmend an Menschen gewöhnt.
Zumutbare Alternative
Bevor ein Tier getötet wird, müssen andere Möglichkeiten geprüft werden.
Das Gericht sah hier keine praktikable Alternative.
4. Welche Gründe nennt das Gericht?
- Der Wolf näherte sich Menschen mehrfach auf unter 30 Meter.
- Fachleute halten gefährliche Situationen für möglich.
- Vergrämung (Vertreiben) gilt als wenig erfolgversprechend.
- Betretungsverbote oder Leinenpflicht seien schwer umsetzbar.
- Die Gesamtpopulation der Wölfe werde nicht verschlechtert.
5. FAQ
Musste erst jemand verletzt werden?
Nein.
Das Gericht sagt, eine mögliche zukünftige Gefährdung reicht aus.
Ist das Urteil endgültig?
Ja, im Eilverfahren ist die Entscheidung unanfechtbar.
Ein Hauptsacheverfahren wäre theoretisch getrennt zu betrachten.
Warum zählt nicht nur die lokale Wolfspopulation?
Das Gericht betrachtet die Population im gesamten natürlichen Verbreitungsgebiet.
Entscheidend ist, dass sich der Gesamtzustand nicht verschlechtert.
6. Zusammenfassung
Der VGH erlaubt die Tötung des Wolfs GW2672m auf Grundlage einer gesetzlichen Ausnahme.
Es musste keine konkrete Gefahr nachgewiesen werden, sondern nur Hinweise auf eine mögliche Entwicklung.
Stand: 16.02.2026 · 17:14 Uhr
VGH-Entscheidung zum Hornisgrinde-Wolf (GW2672m)
Stand: 16.02.2026 · 17:14 Uhr
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erlaubt die Tötung des Wolfs GW2672m.
Die Entscheidung gilt sofort und bis zum 10. März 2026.
Rechtsgrundlage
Die Entscheidung basiert auf § 45 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz.
Diese Vorschrift erlaubt Ausnahmen vom Tötungsverbot geschützter Arten.
Kern der Begründung
- Keine konkrete Gefahr erforderlich.
- Greifbare Hinweise auf mögliche Gefährdung reichen aus.
- Annäherungen unter 30 Meter wurden dokumentiert.
- Vergrämung gilt als wenig erfolgversprechend.
- Gesamtpopulation wird nicht verschlechtert.
FAQ
Musste erst ein Angriff passieren?
Nein.
Es genügte die Prognose einer möglichen Gefährdung.
Ist die Entscheidung anfechtbar?
Nein.
Im Eilverfahren ist sie unanfechtbar.

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